ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (STAND: SEPTEMBER 2017)
1.Geltungsbereich
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge der 2Limit GmbH („2Limit“) mit dem Auftraggeber („AG“).
1.2Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wurde von Seiten der 2Limit ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der 2Limit sind stets freibleibend und erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Die Bestellung ist ein den AG bindendes Angebot. Mit unserer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande.
2.2Mündliche Nebenabreden sowie jede Zusicherung von Eigenschaften sowie etwaige Vertragsänderungen oder -ergänzungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
3.Urheber-/Verwertungsrechte
3.12Limit räumt dem AG mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des AG entwickelten bzw. erbrachten vertraglichen Leistungen, wie Planungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen und andere Arbeitsergebnisse das aus-schließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im Auftrag beschriebenen bzw. durch den Auftragszweck festgelegten Umfang zu nutzen.
3.2Der AG ist jedoch nicht berechtigt, die Leistungsrechte gemäß Ziffer
3.1ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 2Limit an Dritte zu übertragen. Dritte sind auch etwaige Tochterunternehmen des AG.
4.Leistung, Lieferfristen, Mitwirkungspflichten
4.1Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Produktänderungen oder technische Verbesserungen behält sich 2Limit vor, soweit diese dem AG unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
4.22Limit behält sich das Recht vor, zur Vertragserfüllung andere entsprechend qualifizierte Dienstleister heranzuziehen und an diese im Namen und für Rechnung der 2Limit Aufträge zu erteilen. 2Limit verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber schriftlich über diese Absicht zu unterrichten und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung binnen 5 Arbeitstagen zu widersprechen. In diesem Fall hat 2Limit den Auftrag selbst durchzuführen.
4.3Liefer- und Leistungsfristen werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der 2Limit vereinbart, sind unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, soweit zwischen den Vertragsparteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die zuvor genannten Ereignisse verlängern Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Sollten die zuvor geschilderten Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten führen, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
4.4Sollte eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist wegen der Tragweite der in vorstehender Ziffer
4.3genannten Umstände für 2Limit nicht zumutbar sein, steht 2Limit das Recht zu, nach vorheriger Anzeige ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche werden für diesen Fall gegenseitig ausge-schlossen.
4.5Der AG gewährleistet, dass alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten oder andere Unterstützungshandlungen für die Durchführung des Auftrages rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen und haftet dafür, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Der AG trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. 2Limit ist auch bei Vereinbarung eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
5.Preise, Zahlungsbedingungen
5.1Die Preise werden als Festpreis oder als Honorar nach Stundenaufwand vereinbart, sie gelten grundsätzlich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5.2Für Leistungen, die 4 Monate nach Vertragsschluss oder später zu erbringen sind, behält 2Limit sich vor, den jeweiligen Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen bei 2Limit eintreten. 2Limit wird dem Kunden diese Änderungen auf dessen Anforderung hin nachweisen.
5.3Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an 2Limit zu bezahlen. Bei Aufträgen, deren Bearbeitung über 6 Kalenderwochen erfordert, ist 2Limit berechtigt, nach Leistungsfortschritt Abschlagsrechnungen zu stellen.
5.4Der AG kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen gegen Ansprüche der 2Limit aufrechnen.
6.Abnahme
6.1Der AG hat die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Vertragsgrundlagen zu überprüfen.
6.2Bei Werkverträgen hat 2Limit Anspruch auf Abnahme ihrer erbrachten Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind, und kann jeweils Teilabnahmen nach vertragsgemäßer Erbringungen der jeweiligen Projektstufe verlangen. Der AG hat innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft der erbrachten Leistungen oder Teilleistungen diese abzunehmen und ein jeweils zu erstellendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nimmt der AG nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des AG zuzuordnen sind nicht zur Abnahme, gilt das Werk bzw. Teilwerk mit Fristablauf bzw. Ingebrauchnahme durch den AG als abgenommen.
7.Eigentumsvorbehalt
7.1Sämtliche Leistungen, die 2Limit im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung zu erbringen hat, insbesondere Konstruktionen und Werkzeuge, bleiben Eigentum der 2Limit mindestens bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag. Für den Fall der Weiterveräußerung der von 2Limit gelieferten Leistungen (insbesondere Kon-struktionen) und Werkzeugen durch den Auftraggeber, tritt der AG mit Vertragsschluss dessen Ansprüche gegenüber Dritten an 2Limit ab, 2Limit nimmt diese Abtretung an.
7.2Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind nur mit Zustimmung der 2Limit zulässig. Wird der Leistungsgegenstand von dritter Seite gepfändet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum der 2Limit hinzuweisen und 2Limit sofort unter Übersendung des Pfändungsprotokolls zu unterrichten.
8.Gewährleistung
8.1Der AG ist verpflichtet, unverzüglich die ihm von 2Limit erbrachten Leistungen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. der Abnahme bestehen, sind im Falle der Lieferung mit genauer Beschreibung unverzüglich schriftlich zu rügen bzw. im Falle der Abnahme im Protokoll zu vermerken bzw. bei versteckten Mängeln, die sich erst später zeigen, unmittelbar nach ihrer Entdeckung 2Limit schriftlich mitzuteilen.
Darüber hinaus gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des AG unter Beschränkung auf das in diesen AGB geregelten Maß.
8.2Unter dieser Maßgabe beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Gefahrenüberganges bzw. der Abnahme des Werkes.
8.3Sollten Mängel oder Abweichungen rechtzeitig und ordnungsgemäß vom AG gerügt werden, ist 2Limit verpflichtet unverzüglich nach eigener Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu leisten. 2Limit steht mindestens ein zweimaliges Nachbesserungsrecht im Bezug auf denselben Mangel zu. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist ist der AG berechtigt, entweder Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
8.4Von der Gewährleistung sowie von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des AG bzw. der ihm zurechenbaren Personen, es sei denn der AG weist nach, dass diese Ereignisse nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
8.5Erbringt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist 2Limit berechtigt alle Aufwendungen der Überprüfung ersetzt zu verlangen, soweit es sich nicht um geringfügige Aufwendungen handelt.
9.Haftung
9.1Die Haftung von 2Limit für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet 2Limit für jeden Grad des Verschuldens.
9.2Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverlet-zungen unserer Erfüllungsgehilfen.
9.3Die Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
9.4Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
9.5Soweit die Schadensersatzhaftung 2Limit gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.6Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.Vertraulichkeit/Geheimhaltung
10.1Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen und Informationen Dritten nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zugänglich zu machen, es sei denn, diesen sind zulässigerweise Lieferung und Leistungen übertragen. Diese Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit die überlassenen Unterlagen und Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden. Im letztgenannten Fall ist der jeweilige Vertragspartner umgehend hiervon schriftlich zu informieren. Der AG verpflichtet sich seine Mitarbeiter und etwaige Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer in diese Vertraulichkeitsvereinbarung einzubeziehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
10.2Nach Durchführung des Auftrages ist 2Limit berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
11.Schlussbestimmungen
11.1Erfüllungsort für gegenseitige Leistungen und – soweit zulässig – alleiniger Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Dresden.
11.2Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
11.3Änderungen und Ergänzungen zum Vertragsgegenstand und diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Wirksamkeit der Abbedingung der Schriftformklausel bzw. des Schriftformerfordernisses im Einzelfall selbst.
11.4Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen.